Gemeinschaftspraxis

Gemeinschaftspraxis
gemeinschaftliche Praxisführung durch mehrere Ärzte oder Zahnärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen bei gemeinschaftlicher Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie gemeinsamer Beschäftigung von Hilfspersonal. Gesellschaftsverhältnis (§§ 705 ff. BGB) oder gesellschaftsähnliches Verhältnis der Ärzte unter einem Namen. Bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nur durch Vertragsärzte ( Kassenärzte) vorherige Zustimmung des Zulassungsausschusses bei der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung erforderlich.

Lexikon der Economics. 2013.

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